Vergaberecht: Unterschied zwischen den Versionen
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*{{BVerwG 9 C 11.11}} - [[Modifizierter Erschließungsvertrag]]; [[Fremdanlieger]]; [[Erforderlichkeit der Kosten]]; Entscheidungsspielraum der Gemeinde; [[grobe Unangemessenheit]]; [[Vergaberechtsverstoß]]; [[Mitwirkungspflicht des Beitragsschuldners]]. | *{{BVerwG 9 C 11.11}} - [[Modifizierter Erschließungsvertrag]]; [[Fremdanlieger]]; [[Erforderlichkeit der Kosten]]; Entscheidungsspielraum der Gemeinde; [[grobe Unangemessenheit]]; [[Vergaberechtsverstoß]]; [[Mitwirkungspflicht des Beitragsschuldners]]. | ||
*{{VG Aachen 3 K 244/11}} - Ein [[Widerruf]] des [[Zuwendungsbescheid|Zuwendungsbescheides]] und die Neufestsetzung (Kürzung) der [[Zuwendung]] ist grundsätzlich angezeigt, wenn der Zuwendungsempfänger dadurch einen schweren Vergabeverstoß begeht, dass er die falsche Vergabeart wählt. | *{{VG Aachen 3 K 244/11}} - Ein [[Widerruf]] des [[Zuwendungsbescheid|Zuwendungsbescheides]] und die Neufestsetzung (Kürzung) der [[Zuwendung]] ist grundsätzlich angezeigt, wenn der Zuwendungsempfänger dadurch einen schweren Vergabeverstoß begeht, dass er die falsche Vergabeart wählt. | ||
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Version vom 14. Januar 2014, 13:09 Uhr
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 9 C 11.11 = IBR 2013, 566 - Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten; Entscheidungsspielraum der Gemeinde; grobe Unangemessenheit; Vergaberechtsverstoß; Mitwirkungspflicht des Beitragsschuldners.
- VG Aachen, Urteil vom 14.05.2013 - 3 K 244/11 = IBR 2013, 557 - Ein Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung ist grundsätzlich angezeigt, wenn der Zuwendungsempfänger dadurch einen schweren Vergabeverstoß begeht, dass er die falsche Vergabeart wählt.