Wahlen im Gemeinderat: Unterschied zwischen den Versionen

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==Publikationen==
 
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* Stefan '''Papsthart''', Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 65
 
* Stefan '''Papsthart''', Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 65
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==Siehe auch==
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* [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)]]
  
 
==Fußnoten==
 
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Version vom 15. Juli 2021, 16:14 Uhr

Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit nach GO Art. 35 Abs. 1 Satz 1 einen oder zwei weitere Bürgermeister. Diese Wahlen sind grundsätzlich in öffentlicher Sitzung abzuhalten<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 65, 68</ref>. Gleiches gilt etwa für die Bestellung der vom Träger einer Sparkasse nach SpkG Art. 8 zu berufenden Verwaltungsratsmitglieder und deren Ersatzmänner<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 65, 74.</ref>

Wahlen im Gemeinderat werden in geheimer Abstimmung vorgenommen (GO Art. 51 Abs. 3 Satz 1).

Normen

Publikationen

  • Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 65

Siehe auch

Fußnoten

<references/>