Wahlen im Gemeinderat: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit nach {{GO 35}} Abs. 1 Satz 1 einen oder zwei weitere Bürgermeister. Diese Wahlen sind grundsätzlich in [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|öffentlicher Sitzung]] abzuhalten<ref>vgl. Stefan '''Papsthart''', Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 65, 68</ref>. | + | Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit nach {{GO 35}} Abs. 1 Satz 1 einen oder zwei weitere Bürgermeister. Diese Wahlen sind grundsätzlich in [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|öffentlicher Sitzung]] abzuhalten<ref>vgl. Stefan '''Papsthart''', Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 65, 68</ref>. Gleiches gilt etwa für die Wahl dem vom Träger einer Sparkasse nach {{SpkG 8}} zu berufenden [[Verwaltungsratsmitglied|Verwaltungsratsmitglieder]]<ref>vgl. Stefan '''Papsthart''', Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 65, 74.</ref> |
− | [[Wahlen im Gemeinderat]] werden in geheimer [[Abstimmung]] vorgenommen ({{GO 51}} Abs. 3 Satz 1). <noinclude> | + | [[Wahlen im Gemeinderat]] werden in geheimer [[Abstimmung]] vorgenommen ({{GO 51}} Abs. 3 Satz 1).<noinclude> |
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Version vom 15. Juli 2021, 16:12 Uhr
Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit nach GO Art. 35 Abs. 1 Satz 1 einen oder zwei weitere Bürgermeister. Diese Wahlen sind grundsätzlich in öffentlicher Sitzung abzuhalten<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 65, 68</ref>. Gleiches gilt etwa für die Wahl dem vom Träger einer Sparkasse nach SpkG Art. 8 zu berufenden Verwaltungsratsmitglieder<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 65, 74.</ref>
Wahlen im Gemeinderat werden in geheimer Abstimmung vorgenommen (GO Art. 51 Abs. 3 Satz 1).
Normen
- GO Art. 35
- GO Art. 51 Abs. 3 Satz 1
Publikationen
- Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 65
Fußnoten
<references/>