Entschädigung von Ehrenbeamten: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Ein ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister oder eine ehrenamtliche weitere Bürgermeisterin, der gewählte Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin und der gewählte Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin erhalten neben der als Gemeinderatsmitglied, als Mitglied des Kreistags oder des Bezirkstags gewährten Entschädigung nach {{KWBG 53}} Abs. 4 Satz 1 eine weitere Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter und kommunale Wahlbeamtin. Die Entschädigungen dürfen zusammen nicht mehr betragen als die Entschädigung oder die Summe von Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1 und Dienstaufwandsentschädigung des oder der Vertretenen ({{KWBG 53}} Abs. 4 Satz 2). | + | Ein ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister oder eine ehrenamtliche weitere Bürgermeisterin, der gewählte Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin und der gewählte Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin erhalten [[Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen|neben der als Gemeinderatsmitglied]], als Mitglied des Kreistags oder des Bezirkstags gewährten Entschädigung nach {{KWBG 53}} Abs. 4 Satz 1 eine weitere Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter und kommunale Wahlbeamtin. Die Entschädigungen dürfen zusammen nicht mehr betragen als die Entschädigung oder die Summe von Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1 und Dienstaufwandsentschädigung des oder der Vertretenen ({{KWBG 53}} Abs. 4 Satz 2). |
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Version vom 15. Juli 2021, 15:10 Uhr
Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen haben nach KWBG Art. 53 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Entschädigung wird monatlich im Voraus gezahlt (KWBG Art. 53 Abs. 1 Satz 2).
Ein ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister oder eine ehrenamtliche weitere Bürgermeisterin, der gewählte Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin und der gewählte Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin erhalten neben der als Gemeinderatsmitglied, als Mitglied des Kreistags oder des Bezirkstags gewährten Entschädigung nach KWBG Art. 53 Abs. 4 Satz 1 eine weitere Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter und kommunale Wahlbeamtin. Die Entschädigungen dürfen zusammen nicht mehr betragen als die Entschädigung oder die Summe von Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1 und Dienstaufwandsentschädigung des oder der Vertretenen (KWBG Art. 53 Abs. 4 Satz 2).
Normen
Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG)
Publikationen
- Christian von Coelln, (Original-)Referendarexamensklausur - Öffentliches Recht: Streit um die Entschädigung des Bürgermeisters, JuS 2008, 351
Siehe auch
Fußnoten
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