Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Markierung: Neue Weiterleitung
 
Markierung: Weiterleitung entfernt
Zeile 1: Zeile 1:
#WEITERLEITUNG [[Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen in der Stadt Burgkunstadt]]
+
<noinclude>
 +
 
 +
== [[Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen in der Stadt Burgkunstadt]] ==
 +
{{:Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen in der Stadt Burgkunstadt}}
 +
 
 +
==Normen==
 +
* {{GO 20a}}
 +
 
 +
 
 +
==Fußnoten==
 +
<references/>
 +
 
 +
[[Kategorie:Kommunalrecht]]</noinclude>

Version vom 15. Juli 2021, 14:51 Uhr


Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen in der Stadt Burgkunstadt

Nach § 3 Abs. 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 11.05.2020 erhalten die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 55,00 € und ein Sitzungsgeld von je 50,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats und 40,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen eines Ausschusses.

Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben nach § 3 Abs. 3 Satz 1 außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Stadtratsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.(§ 3 Abs. 4)

Die Absätze 2 bis 4 gelten für Ortssprecher entsprechend, wenn sie zu den Sitzungen geladen sind, wobei der Pauschalbetrag nach § 3 Abs. 2 von monatlich 55,00 € nicht gezahlt wird.(§ 3 Abs. 5)

Normen


Fußnoten

<references/>