Vorkaufsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 17. Juni 2021, 15:32 Uhr
Besonderes Vorkaufsrecht
Die Gemeinde kann nach BauGB § 25 Abs. 1 Satz 1
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
- in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Auf die Satzung ist BauGB § 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden (BauGB § 25 Abs. 1 Satz 2).
Normen
Bundesrecht
- BauGB § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht
- BauGB § 25 Besonderes Vorkaufsrecht
- BauGB § 26 Ausschluss des Vorkaufsrechts
- BauGB § 27 Abwendung des Vorkaufsrechts
- BauGB § 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
- BauGB § 28 Verfahren und Entschädigung