Freiberufliche Tätigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 10. März 2021, 21:15 Uhr
Die Freien Berufe haben nach PartGG § 1 Abs. 2 Satz 1 im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören nach EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 die selbständig ausgeübte
- wissenschaftliche,
- künstlerische,
- schriftstellerische,
- unterrichtende oder
- erzieherische Tätigkeit,
die selbständige Berufstätigkeit der
- Ärzte,
- Zahnärzte,
- Tierärzte,
- Rechtsanwälte,
- Notare,
- Patentanwälte,
- Vermessungsingenieure,
- Ingenieure,
- Architekten,
- Handelschemiker,
- Wirtschaftsprüfer,
- Steuerberater,
- beratenden Volks- und Betriebswirte,
- vereidigten Buchprüfer,
- Steuerbevollmächtigten,
- Heilpraktiker,
- Dentisten,
- Krankengymnasten,
- Journalisten,
- Bildberichterstatter,
- Dolmetscher, Übersetzer,
- Lotsen und
- ähnlicher Berufe.
Normen
Einkommensteuergesetz
- EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- PartGG § 1 Abs. 2 Satz 1: Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.
Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Siehe auch
Fußnoten
<references/>