Wirtschaftlichstes Angebot (VgV): Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt nach {{VgV 58}}<ref>vgl. auch {{VOB/A 16d EU}} Abs. 2</ref> Abs. 2 Satz 1…“)
 
 
Zeile 7: Zeile 7:
  
 
Der öffentliche Auftraggeber gibt in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder den [[Vergabeunterlagen]] an, wie er die einzelnen [[Zuschlagskriterium|Zuschlagskriterien]] gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an. ({{VgV 58}} Abs. 3)<noinclude>
 
Der öffentliche Auftraggeber gibt in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder den [[Vergabeunterlagen]] an, wie er die einzelnen [[Zuschlagskriterium|Zuschlagskriterien]] gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an. ({{VgV 58}} Abs. 3)<noinclude>
 +
 +
==Siehe auch==
 +
* [[Wirtschaftlichstes Angebot]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 8. März 2021, 20:55 Uhr

Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt nach VgV § 58<ref>vgl. auch VOB/A § 16d EU Abs. 2</ref> Abs. 2 Satz 1 auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten können auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere:

  1. die Qualität, einschließlich des technischen Werts, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ihrer Übereinstimmung mit Anforderungen des "Designs für Alle", soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften sowie Vertriebs- und Handelsbedingungen,
  2. die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder
  3. die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer Hilfe sowie Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen. (VgV § 58 Abs. 2 Satz 2)

Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird (VgV § 58 Abs. 2 Satz 3).

Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an. (VgV § 58 Abs. 3)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>