Abruf der Vergabeunterlagen (VOB/A): Unterschied zwischen den Versionen

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Der öffentliche Auftraggeber gibt nach {{VOB/A 11 EU}} Abs. 3 in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder der [[Aufforderung zur Interessensbestätigung]] eine elektronische Adresse an, unter der die [[Vergabeunterlagen]] unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.<noinclude>
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Der öffentliche Auftraggeber gibt nach {{VOB/A 11 EU}} Abs. 3 in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder der [[Aufforderung zur Interessensbestätigung]] eine elektronische Adresse an, unter der die [[Vergabeunterlagen]] unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber gemäß {{VOB/A 11 EU}} Abs. 6 Satz 2 keine Registrierung verlangen.<noinclude>
  
 
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Version vom 26. Februar 2021, 13:32 Uhr

Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VOB/A § 11 EU Abs. 3 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber gemäß VOB/A § 11 EU Abs. 6 Satz 2 keine Registrierung verlangen.

Normen

Fußnoten

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