Bewertung externer Umweltkosten: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 26. Februar 2021, 00:10 Uhr

Die Methode zur Berechnung der Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, muss nach VgV § 59 Abs. 3<ref>vgl. auch Richtlinie 2014/24/EU Artikel 68 Absatz 2 Satz 2; Richtlinie 2014/25/EU Artikel 83 Absatz 2</ref> folgende Bedingungen erfüllen:

  1. sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien; ist die Methode nicht für die wiederholte oder dauerhafte Anwendung entwickelt worden, darf sie bestimmte Unternehmen weder bevorzugen noch benachteiligen,
  2. sie ist für alle interessierten Beteiligten zugänglich und
  3. die zur Berechnung erforderlichen Informationen lassen sich von Unternehmen, die ihrer Sorgfaltspflicht im üblichen Maße nachkommen, einschließlich Unternehmen aus Drittstaaten, die dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten sind, mit angemessenem Aufwand bereitstellen.

Normen

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie)

Vergabeverordnung (VgV)

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

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