Angebot, das nicht form- oder fristgerecht eingegangen ist, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein [[Angebot, das nicht form- oder fristgerecht eingegangen ist, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten|Angebot, das nicht form- oder fristgerecht eingegangen ist]], ist nach {{VgV 57}}, {{UVgO 42}},  {{VOL/A 16}} Abs. 3 lit. e) von der Wertung auszuschließen, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten.<noinclude>
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Aktuelle Version vom 24. Februar 2021, 13:07 Uhr

Ein Angebot, das nicht form- oder fristgerecht eingegangen ist, ist nach VgV § 57, UVgO § 42, VOL/A § 16 Abs. 3 lit. e) von der Wertung auszuschließen, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten.

Siehe auch

Fußnoten

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