Technische Spezifikation bei Liefer- oder Dienstleistungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 23. Februar 2021, 13:08 Uhr
Technische Spezifikation bei Liefer- oder Dienstleistungen ist nach Anlage 1 Nr. 1 zur Vergabeverordnung (VgV) eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Produkt oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie
- Qualitätsstufen,
- Umwelt- und Klimaleistungsstufen,
- "Design für Alle" (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und
- Konformitätsbewertung,
- Leistung,
- Vorgaben für
- einschließlich der Vorschriften über
- Verkaufsbezeichnung,
- Terminologie,
- Symbole,
- Prüfungen und Prüfverfahren,
- Verpackung,
- Kennzeichnung und Beschriftung,
- Gebrauchsanleitungen,
- Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Liefer- oder Dienstleistung sowie über
- Konformitätsbewertungsverfahren.
Norm
"Norm" bezeichnet nach Anlage 1 Nr. 2 zur Vergabeverordnung (VgV) eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
- a) internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
- b) europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
- c) nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Wird in einer öffentlichen Auftragsvergabe auf eine Norm verwiesen, ist diese Bezugnahme mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.<ref>Richtlinie 2014/24/EU Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b); Richtlinie 2014/25/EU Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe b</ref>
Europäische Technische Bewertung
"Europäische Technische Bewertung" bezeichnet nach Anlage 1 Nr. 3 zur Vergabeverordnung (VgV) eine dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates Text von Bedeutung für den EWR.
Normen
EU-Richtlinien
- Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)
- Artikel 42 Absatz 1 (Technische Spezifikationen)
- Anhang VII
- Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie)
Vergabeverordnung (VgV)
- Anlage 1 Nr. 1
Rechtsprechung
- EuGH, Urteil vom 26.09.2000 - Rs. C-225/98: "Im vorliegenden Fall bedeutet die Bezugnahme auf Klassifizierungen nationaler Berufsverbände zwar nicht, dass nur die von diesen Verbänden ausgestellten Zertifikate berücksichtigt werden können, letztlich sind die verwendeten technischen Spezifikationen aber so eigentümlich und abstrakt, dass grundsätzlich nur französische Bewerber ihre Bedeutung ohne weiteres verstehen können. Durch die kodifizierten Bezeichnungen der Lose erhalten die französischen Unternehmen daher mehr Informationen über die Art der Lose, so dass es für sie leichter ist,Angebote einzureichen, die den in der Bekanntmachung des Auftrags aufgeführten Anforderungen entsprechen."<ref>Abs. 81</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>