Verjährung: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{StVG 26}} Abs. 3: Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
  
 
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Version vom 15. Februar 2021, 09:40 Uhr

Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Strafgesetzbuch (StGB)

Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG)

Straßenverkehrsgesetz (StVG)

  • StVG § 26 Abs. 3: Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof

BGHZ

BGHSt

Siehe auch