Teillos: Unterschied zwischen den Versionen

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*  [https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Binaer/elektronisches-berechnungswerkzeug-zur-teillosbildung.xlsx?__blob=publicationFile&v=4 elektronisches Berechnungswerkzeug (XLSX, 138 KB) zur Teillosbildung]
 
*  [https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Binaer/elektronisches-berechnungswerkzeug-zur-teillosbildung.xlsx?__blob=publicationFile&v=4 elektronisches Berechnungswerkzeug (XLSX, 138 KB) zur Teillosbildung]
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Version vom 12. Februar 2021, 13:56 Uhr

Normen

  • GWB § 97 Abs. 4: Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

Publikationen

Tools

Siehe auch

Fußnoten

<references/>