Erlass der Haushaltssatzung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Der Gemeinderat beschließt über die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen in [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|öffentlicher Sitzung]] ({{GO 65}} Abs. 1)<ref>Im Umkehrschluss wird in der Praxis hier und da die Möglichkeit nichtöffentlicher Vorberatungen behauptet. Eine generelle nichtöffentliche Vorberatung im Stadtrat verstößt jedoch gegen {{GO 52}} Abs. 2, anderes gilt lediglich für die "Vorbereitungen" in den Ausschüssen. Nichtöffentlich können allerdings einzelne Teile der Haushaltsberatungen zu führen sein, etwa wenn es um den [[Stellenplan]] oder Grundstücksangelegenheiten geht, möglicherweise auch Zuschussfragen, siehe {{ISBN 9783887953553}} Seite 52 f.</ref>. | + | Der [[Gemeinderat]] beschließt über die [[Haushaltssatzung]] samt ihren Anlagen in [[Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)|öffentlicher Sitzung]] ({{GO 65}} Abs. 1)<ref>Im Umkehrschluss wird in der Praxis hier und da die Möglichkeit nichtöffentlicher Vorberatungen behauptet. Eine generelle nichtöffentliche Vorberatung im Stadtrat verstößt jedoch gegen {{GO 52}} Abs. 2, anderes gilt lediglich für die "Vorbereitungen" in den Ausschüssen. Nichtöffentlich können allerdings einzelne Teile der Haushaltsberatungen zu führen sein, etwa wenn es um den [[Stellenplan]] oder Grundstücksangelegenheiten geht, möglicherweise auch Zuschussfragen, siehe {{ISBN 9783887953553}} Seite 52 f.</ref>. |
− | Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen<ref>[[Haushaltsplan]]</ref> spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. ({{GO 65}} Abs. 1) | + | Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen<ref>[[Haushaltsplan]]</ref> spätestens einen Monat vor Beginn des [[Haushaltsjahr|Haushaltsjahres]] der [[Rechtsaufsichtsbehörde]] vorzulegen. ({{GO 65}} Abs. 1) |
Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen<ref>Genehmigungsvorbehalte: | Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen<ref>Genehmigungsvorbehalte: | ||
*Kreditaufnahmen für Investititionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, {{GO 72}} Abs. 2 | *Kreditaufnahmen für Investititionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, {{GO 72}} Abs. 2 | ||
− | *Verpflichtungsermächtigungen, wenn in den Jahren, zu deren Lasten sie geplant sind, die Gemeinde im Finanzplan Kreditaufnahmen vorsieht, {{GO 67}} Abs. 4</ref>sind sogleich nach der Genehmigung amtlich bekanntzumachen. Haushaltssatzungen ohne solche Bestandteile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde amtlich bekanntzumachen, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet. Gleichzeitig ist der Haushaltsplan eine Woche lang öffentlich aufzulegen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen. ({{GO 65}} Abs. 1) | + | *Verpflichtungsermächtigungen, wenn in den Jahren, zu deren Lasten sie geplant sind, die Gemeinde im Finanzplan Kreditaufnahmen vorsieht, {{GO 67}} Abs. 4</ref>sind sogleich nach der Genehmigung amtlich bekanntzumachen. Haushaltssatzungen ohne solche Bestandteile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde amtlich bekanntzumachen, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet. Gleichzeitig ist der Haushaltsplan eine Woche lang öffentlich aufzulegen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen. ({{GO 65}} Abs. 1)<noinclude> |
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Version vom 10. Februar 2021, 23:47 Uhr
Der Gemeinderat beschließt über die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung (GO Art. 65 Abs. 1)<ref>Im Umkehrschluss wird in der Praxis hier und da die Möglichkeit nichtöffentlicher Vorberatungen behauptet. Eine generelle nichtöffentliche Vorberatung im Stadtrat verstößt jedoch gegen GO Art. 52 Abs. 2, anderes gilt lediglich für die "Vorbereitungen" in den Ausschüssen. Nichtöffentlich können allerdings einzelne Teile der Haushaltsberatungen zu führen sein, etwa wenn es um den Stellenplan oder Grundstücksangelegenheiten geht, möglicherweise auch Zuschussfragen, siehe Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 Seite 52 f.</ref>.
Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen<ref>Haushaltsplan</ref> spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. (GO Art. 65 Abs. 1)
Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen<ref>Genehmigungsvorbehalte:
- Kreditaufnahmen für Investititionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, GO Art. 72 Abs. 2
- Verpflichtungsermächtigungen, wenn in den Jahren, zu deren Lasten sie geplant sind, die Gemeinde im Finanzplan Kreditaufnahmen vorsieht, GO Art. 67 Abs. 4</ref>sind sogleich nach der Genehmigung amtlich bekanntzumachen. Haushaltssatzungen ohne solche Bestandteile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde amtlich bekanntzumachen, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet. Gleichzeitig ist der Haushaltsplan eine Woche lang öffentlich aufzulegen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen. (GO Art. 65 Abs. 1)
Fußnoten
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