Vergabe von Bauleistungen (Unterschwellenbereich): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 27. Januar 2021, 11:42 Uhr
Dem Auftraggeber stehen bei der Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich gemäß VOB/A § 3a Abs. 1 Satz 1 nach seiner Wahl
- die Öffentliche Ausschreibung und
- die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zur Verfügung.
Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach VOB/A § 3a Absätze zwei und drei gestattet ist.
Im Unterschwellenbereich regelt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) in Ziffer 1.2.8.:
Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist bei der Vergabe von Bauaufträgen abweichend von VOB/A § 3a Abs. 2 Nr. 1 ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von
1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) je Gewerk
zulässig.
Vergabe von Bauaufträgen im kommunalen Bereich in Bayern (Unterschwellenbereich)
Im Unterschwellenbereich regelt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) in Ziffer 1.2.8.:
Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist bei der Vergabe von Bauaufträgen abweichend von VOB/A § 3a Abs. 2 Nr. 1 ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von
1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) je Gewerk
zulässig.
Freihändige Vergabe von Bauleistungen
"Freihändige Vergabe ist im Geltungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist, besonders
- wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrung oder Geräte) nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt,
- wenn die Leistung besonders dringlich ist,
- wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,#wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht,
- wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,
- wenn sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt.
Freihändige Vergabe kann außerdem bis zu einem Auftragswert von 10 000 € ohne Umsatzsteuer erfolgen." (VOB/A § 3a Abs. 3)
Normen
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
Bekanntmachungen
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787)
Rechtsprechung
Siehe auch
Fußnoten
<references/>