Bebauungsplan: Unterschied zwischen den Versionen

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*[http://dejure.org/gesetze/UrhG/5.html § 5 Abs. 1 UrhG] Amtliche Werke
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*{{UrhG 5}} Abs. 1 Amtliche Werke
  
 
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Version vom 12. Dezember 2013, 20:19 Uhr

Der Bebauungsplan enthält nach BauGB § 8 Abs. 1 Satz 1 die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er ist grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln<ref>§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB</ref>. Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hängt vom Vorliegen eines ordnungsgemäßen Gemeinderatsbeschlusses ab<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, Alpmann Schmidt, 1. Aufl. 2011, S. 1 Rdnr. 1</ref>. Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

Zuständigkeit

Zuständig für den Erlass von Bebauungsplänen ist der Stadtrat. Dieser kann seine Zuständigkeit auf den Bauausschuss nach GO Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 übertragen.

Urheberrecht

Zur urheberrechtlichen Einordnung des Bebauungsplans siehe www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG

Normen

Baugesetzbuch (BauGB)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />