Bebauungsplan: Unterschied zwischen den Versionen
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==Zuständigkeit== | ==Zuständigkeit== |
Version vom 12. Dezember 2013, 20:15 Uhr
Der Bebauungsplan enthält nach BauGB § 8 Abs. 1 Satz 1 die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er ist grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln<ref>§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB</ref>. Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hängt vom Vorliegen eines ordnungsgemäßen Gemeinderatsbeschlusses ab<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, Alpmann Schmidt, 1. Aufl. 2011, S. 1 Rdnr. 1</ref>. Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Zuständigkeit
Zuständig für den Erlass von Bebauungsplänen ist der Stadtrat. Dieser kann seine Zuständigkeit auf den Bauausschuss nach GO Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 übertragen.
Urheberrecht
Zur urheberrechtlichen Einordnung des Bebauungsplans siehe www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG
Normen
Baugesetzbuch (BauGB)
- § 8 BauGB Zweck des Bebauungsplans
- § 9 BauGB Inhalt des Bebauungsplans
- § 9a BauGB Verordnungsermächtigung
- § 10 BauGB Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans
- § 13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
- § 5 Abs. 1 UrhG Amtliche Werke
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references />