Eignungsprüfung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 23. Januar 2021, 15:54 Uhr
Eignung im Oberschwellenbereich
Ein Unternehmen ist nach GWB § 122 Abs. 2 geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien Oberschwellenbereich) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:
- Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
- wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
- technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
Unbedingt zu beachten ist der vergaberechtliche Grundsatz, dass Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht miteinander vermengt werden dürfen.<ref>vgl. VK Westfalen, Beschluss vom 01.08.2018 - VK 1-24/18 Amtlicher Leitsatz 2</ref> Eignungskriterien dürfen daher auch nicht als Zuschlagskriterien gefordert werden. Dem Angebot eines für geeignet befundenen Bieters darf dasjenige eines Konkurrenten nicht maßgeblich wegen dessen höher eingeschätzter Eignung vorgezogen werden<ref>BGH, Urteil vom 15.04.2008 - X ZR 129/06, Amtlicher Leitsatz a), Bestätigung von BGHZ 139, 273</ref>.
Es dürfen ferner keine Ausschlussgründe nach GWB § 123, GWB § 124 vorliegen<ref>Im Rahmen der Eignungsprüfung zuerst zu prüfen.</ref>.
Auf die Eignungsprüfung im Unterschwellenbereich finden UVgO § 31 und UVgO § 33 Anwendung.
Die Kriterien sind abschließend, für ungeschriebene Eignungskriterien, deren Verneinung zum Ausschluss des Bieters führen könnte, ist neben den normierten Ausschlusstatbeständen der §§ 123, 124 GWB kein Raum<ref>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2020 - Verg 36/19 mit Verweis auf Gnittke/Hattig, in: Müller-Wrede, GWB, § 122 Rn. 21 f.; Hausmann/von Hoff, in: Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 5. Aufl., § 122 Rn. 16</ref>.