Flächennutzungsplan: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 12. Dezember 2013, 10:13 Uhr

Im Flächennutzungsplan ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.

Zuständigkeit

Der Erlass des Flächennutzungsplans kann nicht auf Ausschüsse übertragen werden, sondern ist immer vom Stadtrat insgesamt zu beschließen<ref>Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. S. 18</ref>. Dies ergibt sich aus BayGO Art. 32 Abs. 2 Nr. 2.

Urheberrecht

Zur urheberrechtlichen Einordnung des Flächennutzungsplans siehe www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG

Stadt Burgkunstadt

Für die Stadt Burgkunstadt gibt es einen Flächennutzungsplan, der im Rathaus eingesehen werden kann.

Normen

Publikationen

  • Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Kaptel 2.1.2. (S. 25 ff.)

Links


Siehe auch

Fußnoten

<references />