Flächennutzungsplan: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 37: | Zeile 37: | ||
[[Kategorie: Wahlprogramm]] | [[Kategorie: Wahlprogramm]] | ||
[[Kategorie: eigener Wirkungskreis]] | [[Kategorie: eigener Wirkungskreis]] | ||
+ | [[Kategorie: Ortsrecht Burgkunstadt]] |
Version vom 12. Dezember 2013, 10:13 Uhr
Im Flächennutzungsplan ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.
Zuständigkeit
Der Erlass des Flächennutzungsplans kann nicht auf Ausschüsse übertragen werden, sondern ist immer vom Stadtrat insgesamt zu beschließen<ref>Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. S. 18</ref>. Dies ergibt sich aus BayGO Art. 32 Abs. 2 Nr. 2.
Urheberrecht
Zur urheberrechtlichen Einordnung des Flächennutzungsplans siehe www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG
Stadt Burgkunstadt
Für die Stadt Burgkunstadt gibt es einen Flächennutzungsplan, der im Rathaus eingesehen werden kann.
Normen
- § 5 BauGB Inhalt des Flächennutzungsplans
- § 6 BauGB Genehmigung des Flächennutzungsplans
- § 7 BauGB Anpassung an den Flächennutzungsplan
- § 5 Abs. 1 UrhG Amtliche Werke
Publikationen
- Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Kaptel 2.1.2. (S. 25 ff.)
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references />