Ex-Ante-Veröffentlichung bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Wertgrenzenregelungen für [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb|Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb]] dürfen ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nur nach einer [[ex-ante-Veröffentlichung]] in Anspruch genommen werden. Dabei sind vor der Einleitung des Verfahrens folgende Daten zu veröffentlichen:
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==Normen==
 
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* {{VOB/A 20}} Abs. 2 Nr. 1
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* {{VOB/A 20}} Abs. 4
  
 
==Fußnoten==
 
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Version vom 15. Januar 2021, 14:30 Uhr

Der Auftraggeber im Geltungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> informiert nach VOB/A § 20 Abs. 4 fortlaufend Unternehmen auf Internetportalen oder in seinem Beschafferprofil über beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen nach VOB/A § 3a Absatz 2 Nummer 1 ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer.

Diese Informationen müssen folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers,
  2. Auftragsgegenstand,
  3. Ort der Ausführung,
  4. Art und voraussichtlicher Umfang der Leistung,
  5. voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung.

Bei der Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich gilt gemäß dem ... nach Ziffer 1.3 (Ex-ante-Veröffentlichung bei Inanspruchnahme der Wertgrenzenregelung):

Die Wertgrenzenregelungen für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb dürfen ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nur nach einer ex-ante-Veröffentlichung in Anspruch genommen werden. Dabei sind vor der Einleitung des Verfahrens folgende Daten zu veröffentlichen:

  • Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers,
  • Auftragsgegenstand,
  • Ort der Ausführung,
  • Art und voraussichtlicher Umfang der Leistung,
  • voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung,
  • Tag der Veröffentlichung.

Zwischen der ex-ante-Veröffentlichung und der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ist eine Wartefrist von sieben Kalendertagen einzuhalten, um interessierten Bewerbern die Möglichkeit zu geben, ihr Interesse zu bekunden. Die Informationen müssen auf einer zentralen Bekanntmachungsplattform abrufbar sein, die vom Staatsministerium des Innern und für Integration durch Rundschreiben bekannt gegeben wird.

Normen

Fußnoten

<references/>