Aufforderung zur Angebotsabgabe bei Verfahrensarten ohne Teilnahmewettbewerb: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei einer [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (UVgO)|Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb]] [[Aufforderung zur Angebotsabgabe bei Verfahrensarten ohne Teilnahmewettbewerb|fordert]] der Auftraggeber im Geltungsbereich der {{UVgO}} gemäß {{UVgO 11}} Abs. 1 ohne vorherige Durchführung eines [[Teilnahmewettbewerb|Teilnahmewettbewerbs]] mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots auf. Der Auftraggeber soll zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, wechseln ({{UVgO 11}} Abs. 4).<noinclude>
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Bei einer [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (UVgO)|Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb]] [[Aufforderung zur Angebotsabgabe bei Verfahrensarten ohne Teilnahmewettbewerb|fordert]] der Auftraggeber im Geltungsbereich der {{UVgO}} gemäß {{UVgO 11}} Abs. 1 ohne vorherige Durchführung eines [[Teilnahmewettbewerb|Teilnahmewettbewerbs]] mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots auf. Der Auftraggeber soll zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, wechseln ({{UVgO 11}} Abs. 4).
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Bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb im Geltungsbereich der {{VOB/A}} sollen nach {{VOB/A 3b}} Abs. 3 mehrere, im Allgemeinen mindestens drei geeignete Unternehmen aufgefordert werden. Bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändiger Vergabe soll unter den Unternehmen möglichst gewechselt werden ({{VOB/A 3b}} Abs. 4).<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 14. Januar 2021, 23:16 Uhr

Bei einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber im Geltungsbereich der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref> gemäß UVgO § 11 Abs. 1 ohne vorherige Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots auf. Der Auftraggeber soll zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, wechseln (UVgO § 11 Abs. 4).

Bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb im Geltungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> sollen nach VOB/A § 3b Abs. 3 mehrere, im Allgemeinen mindestens drei geeignete Unternehmen aufgefordert werden. Bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändiger Vergabe soll unter den Unternehmen möglichst gewechselt werden (VOB/A § 3b Abs. 4).

Normen

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

Fußnoten

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