Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (VOB/A): Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb im Geltungsbereich der {{VOB/A}} kann nach {{VOB/A 3a}} Abs. 2 erfolgen, 1. bis zu folgendem Auftrags…“) |
|||
Zeile 13: | Zeile 13: | ||
==={{VOB/A}}=== | ==={{VOB/A}}=== | ||
* {{VOB/A 3a}} Abs. 2 | * {{VOB/A 3a}} Abs. 2 | ||
+ | |||
+ | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Beschränkte Ausschreibung]] | ||
+ | ** [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb]] | ||
+ | *** [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (UVgO)]] | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Version vom 13. Januar 2021, 23:14 Uhr
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb im Geltungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> kann nach VOB/A § 3a Abs. 2 erfolgen,
1. bis zu folgendem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer1:
- a) 50 000 Euro für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung,
- b) 150 000 Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau,
- c) 100 000 Euro für alle übrigen Gewerke,
2. wenn eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb kein annehmbares Ergebnis gehabt hat,
3. wenn die Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.
Normen
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 3a Abs. 2
Siehe auch
Fußnoten
<references/>