Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 13. Januar 2021, 23:11 Uhr
Normen
Normen
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
- UVgO § 8 Abs. 3: Der Auftraggeber kann Aufträge im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn
- eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat oder
- eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb für den Auftraggeber oder die Bewerber oder Bieter einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde.
- UVgO § 9 Abs. 2: Der Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über ihre Eignung, das Vorliegen von Ausschlussgründen oder über das Angebot verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.
- UVgO § 11 Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 3a Abs. 2
Siehe auch
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (UVgO)
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (VOB/A)
Fußnoten
<references/>