Prüfung der Teilnahmeanträge und Angebote: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 13. Januar 2021, 14:43 Uhr
Die Teilnahmeanträge und Angebote sind nach UVgO § 41 Abs. 1 auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
Normen
Fußnoten
<references/>