Unterrichtung der Bewerber und Bieter: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Auftraggeber unterrichtet im [[Unterschwellenbereich]] nach {{UVgO 46}} Abs. 1 Satz 1 jeden Bewerber und jeden Bieter unverzüglich über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die erfolgte Zuschlagserteilung. Gleiches gilt hinsichtlich der Aufhebung oder erneuten Einleitung eines Vergabeverfahrens einschließlich der Gründe dafür ({{UVgO 46}} Abs. 1 Satz 2). Der Auftraggeber unterrichtet auf Verlangen des Bewerbers oder Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags die nicht berücksichtigten Bieter über die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters, und die nicht berücksichtigten Bewerber über die wesentlichen Gründe ihrer Nichtberücksichtigung ({{UVgO 46}} Abs. 1 Satz 3).
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Der Auftraggeber unterrichtet im [[Unterschwellenbereich]] nach {{UVgO 46}} Abs. 1 Satz 1 jeden Bewerber und jeden Bieter unverzüglich über den Abschluss einer [[Rahmenvereinbarung]] oder die erfolgte [[Zuschlagserteilung]]. Gleiches gilt hinsichtlich der [[Aufhebung von Vergabeverfahren|Aufhebung]] oder erneuten Einleitung eines Vergabeverfahrens einschließlich der Gründe dafür ({{UVgO 46}} Abs. 1 Satz 2). Der Auftraggeber unterrichtet auf Verlangen des Bewerbers oder Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags die nicht berücksichtigten Bieter über die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters, und die nicht berücksichtigten Bewerber über die wesentlichen Gründe ihrer Nichtberücksichtigung ({{UVgO 46}} Abs. 1 Satz 3).
 
{{UVgO 30}} Absatz 2 gilt für Informationen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechend ({{UVgO 46}} Abs. 2).<noinclude>
 
{{UVgO 30}} Absatz 2 gilt für Informationen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechend ({{UVgO 46}} Abs. 2).<noinclude>
  

Version vom 11. Januar 2021, 16:28 Uhr

Der Auftraggeber unterrichtet im Unterschwellenbereich nach UVgO § 46 Abs. 1 Satz 1 jeden Bewerber und jeden Bieter unverzüglich über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die erfolgte Zuschlagserteilung. Gleiches gilt hinsichtlich der Aufhebung oder erneuten Einleitung eines Vergabeverfahrens einschließlich der Gründe dafür (UVgO § 46 Abs. 1 Satz 2). Der Auftraggeber unterrichtet auf Verlangen des Bewerbers oder Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags die nicht berücksichtigten Bieter über die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters, und die nicht berücksichtigten Bewerber über die wesentlichen Gründe ihrer Nichtberücksichtigung (UVgO § 46 Abs. 1 Satz 3). UVgO § 30 Absatz 2 gilt für Informationen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechend (UVgO § 46 Abs. 2).

Normen

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

Fußnoten

<references/>