Aufhebung von Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 14: | Zeile 14: | ||
==={{UVgO}}=== | ==={{UVgO}}=== | ||
− | * {{UVgO 48}} | + | * {{UVgO 48}} [[Aufhebung von Vergabeverfahren]] |
==={{VOB/A}}=== | ==={{VOB/A}}=== |
Version vom 11. Januar 2021, 15:38 Uhr
Der öffentliche Auftraggeber ist nach VgV § 63 Abs. 1 Satz 1 berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn
- kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,
- sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,
- kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder
- andere schwerwiegende Gründe bestehen.
Im Übrigen ist der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen (VgV § 63 Abs. 1 Satz 2).
Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens unverzüglich die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die Vergabe eines Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten (VgV § 63 Abs. 2 Satz 1). Auf Antrag teilt er ihnen dies in Textform nach BGB § 126b mit (VgV § 63 Abs. 2 Satz 2).
Normen
Vergabeverordnung (VgV)
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
Rechtsprechung
Fußnoten
<references/>