Bekanntmachung im Oberschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen
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[[Auftragsbekanntmachung|Auftragsbekanntmachungen]], [[Vorinformation|Vorinformationen]], [[Vergabebekanntmachung|Vergabebekanntmachungen]] und [[Bekanntmachung über Auftragsänderungen|Bekanntmachungen über Auftragsänderungen]] ([[Bekanntmachungen]]) sind gemäß {{VgV 40}} Abs. 1 Satz 1 dem [[Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union]] mit elektronischen Mitteln zu übermitteln.<noinclude> | [[Auftragsbekanntmachung|Auftragsbekanntmachungen]], [[Vorinformation|Vorinformationen]], [[Vergabebekanntmachung|Vergabebekanntmachungen]] und [[Bekanntmachung über Auftragsänderungen|Bekanntmachungen über Auftragsänderungen]] ([[Bekanntmachungen]]) sind gemäß {{VgV 40}} Abs. 1 Satz 1 dem [[Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union]] mit elektronischen Mitteln zu übermitteln.<noinclude> | ||
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Version vom 9. Januar 2021, 16:17 Uhr
Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) sind gemäß VgV § 40 Abs. 1 Satz 1 dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln.
Auftragsbekanntmachung
Normen
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 40 Abs. 1 Satz 1: Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) sind dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln.
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
- UVgO § 27 Abs. 1 (Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil)
Siehe auch
Fußnoten
<references/>