Bauliche Anlage: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | [[Bauliche Anlage|Bauliche Anlagen]] sind nach {{BayBO 2}} Abs. 1 Satz 1 mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) einschließlich Automaten sind bauliche Anlagen {{BayBO 2}} Abs. 1 Satz 2). Als bauliche Anlagen gelten nach {{BayBO 2}} Abs. 1 Satz 3 Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie | + | [[Bauliche Anlage|Bauliche Anlagen]] sind nach {{BayBO 2}} Abs. 1 Satz 1 mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Ortsfeste Anlagen der [[Wirtschaftswerbung]] ([[Werbeanlage|Werbeanlagen]]) einschließlich [[Automat|Automaten]] sind bauliche Anlagen {{BayBO 2}} Abs. 1 Satz 2). Als bauliche Anlagen gelten nach {{BayBO 2}} Abs. 1 Satz 3 Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie |
# [[Aufschüttung|Aufschüttungen]], soweit sie nicht unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, | # [[Aufschüttung|Aufschüttungen]], soweit sie nicht unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, | ||
# [[Lagerplatz|Lagerplätze]], [[Abstellplatz|Abstellplätze]] und [[Ausstellungsplatz|Ausstellungsplätze]], | # [[Lagerplatz|Lagerplätze]], [[Abstellplatz|Abstellplätze]] und [[Ausstellungsplatz|Ausstellungsplätze]], |
Version vom 8. Januar 2021, 11:41 Uhr
Bauliche Anlagen sind nach BayBO Art. 2 Abs. 1 Satz 1 mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) einschließlich Automaten sind bauliche Anlagen BayBO Art. 2 Abs. 1 Satz 2). Als bauliche Anlagen gelten nach BayBO Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie
- Aufschüttungen, soweit sie nicht unmittelbare Folge von Abgrabungen sind,
- Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
- Campingplätze und Wochenendplätze,
- Freizeit- und Vergnügungsparks,
- Stellplätze für Kraftfahrzeuge.
Anlagen sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinn des BayBO Art. 1 Abs. 1 Satz 2<ref>BayBO Art. 2 Abs. 1 Satz 4</ref>.
Normen
Bayerische Bauordnung (BayBO)
- BayBO Art. 1 Abs. 1 Satz 2: Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die nach diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
- BayBO Art. 2 Abs. 1
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
Fußnoten
<references/>