Verpflichtungsermächtigung: Unterschied zwischen den Versionen

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Verpflichtungsermächigungen sind gemäß {{GO 63}} Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten  
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Verpflichtungsermächigungen sind gemäß {{GO 63}} Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten.<noinclude>
  
 
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Version vom 6. Januar 2021, 16:21 Uhr

Verpflichtungsermächigungen sind gemäß GO Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten.

Normen

Siehe auch