Bauaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Nach {{BayBO 54}} Abs. 2 haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. | + | Nach {{BayBO 54}} Abs. 2 haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. In diesem Zusammenhang können die Bauaufsichtsbehörden insbesondere |
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Version vom 11. Dezember 2013, 12:03 Uhr
Nach BayBO Art. 54 Abs. 2 haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. In diesem Zusammenhang können die Bauaufsichtsbehörden insbesondere
- gem. BayBO Art. 75 die Einstellung der Arbeiten anordnen
- gem. BayBO Art. 76 Satz 1 die Beseitigung einer baulichen Anlagen anordnen
- gem. BayBO Art. 76 Satz 2 die Benutzung der baulichen Anlage untersagen
Normen
- BayBO Art. 53 Abs. 1
- BayBO Art. 54 Abs. 1
- BayBO Art. 76