Bauaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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*{{BayBO Art. 53}} Abs. 1
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*{{BayBO 53}} Abs. 1
*{{BayBO Art. 54}} Abs. 1
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*{{BayBO 54}} Abs. 1
  
 
[[Kategorie: Staatsbehörde]]
 
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[[Kategorie: Landratsamt]]
 
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Version vom 11. Dezember 2013, 12:00 Uhr

Nach BayBO Art. 54 Abs. 2 haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.

Normen