Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{VgV 55}} [[Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote]]: (1) Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen. (2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen.
  
 
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Version vom 17. Dezember 2020, 15:32 Uhr

Der öffentliche Auftraggeber darf nach VgV § 55 Abs. 1 vom Inhalt der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen.

Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt<ref>VgV § 55 Abs. 2 Satz 1</ref>. Bieter sind nicht zugelassen<ref>VgV § 55 Abs. 2 Satz 2</ref>.

Normen

  • VgV § 55 Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote: (1) Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen. (2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen.

Fußnoten

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