Markterkundung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 15. Dezember 2020, 22:15 Uhr
Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. (VgV § 28 Abs. 1)
Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig. (VgV § 28 Abs. 2)
Normen
Siehe auch
Fußnoten
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