Markterkundung: Unterschied zwischen den Versionen

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Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber [[Markterkundung|Markterkundungen]] zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. ({{VgV 28}} Abs. 1)
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Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig. ({{VgV 28}} Abs. 2)<noinclude>
  
 
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Version vom 15. Dezember 2020, 22:15 Uhr

Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. (VgV § 28 Abs. 1)

Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig. (VgV § 28 Abs. 2)

Normen

Fußnoten

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