Auftragsbekanntmachung zur Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 15. Dezember 2020, 19:25 Uhr
In der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen zur Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs beschreibt der öffentliche Auftraggeber nach VgV § 18 Abs. 1 Satz 1 seine Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung. Gleichzeitig nennt und erläutert er die hierbei zugrunde gelegten Zuschlagskriterien und legt einen vorläufigen Zeitrahmen für den Dialog fest (VgV § 18 Abs. 1 Satz 2).
Normen
- VgV § 18 Abs. 1
Siehe auch
Fußnoten
<references/>