Direktvergabe: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 14. Dezember 2020, 14:16 Uhr
Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn nach VgV § 14 Abs. 4 Nr. 2 zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,
- a) weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzigartige künstlerische Leistung erschaffen oder erworben werden soll,
- b) weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder
- c) wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten,
Normen
- VgV § 14 Abs. 4 Nr. 2
Siehe auch
Fußnoten
<references/>