Nichtoffenes Verfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 14. Dezember 2020, 11:57 Uhr

Das nicht offene Verfahren ist nach GWB § 119 Abs. 4 ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt (Teilnahmewettbewerb), die er zur Abgabe von Angeboten auffordert.

Teilnahmewettbewerb

Das nicht offene Verfahren ist nach GWB § 119 Abs. 4 ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt (Teilnahmewettbewerb), die er zur Abgabe von Angeboten auffordert.

Bei einem nicht offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber nach VgV § 16 Abs. 1 Satz 1 eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben (VgV § 16 Abs. 1 Satz 2). Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung (VgV § 16 Abs. 1 Satz 3). Die vom öffentlichen Auftraggeber vorgesehene Mindestzahl der einzuladenden Bewerber darf beim nicht offenen Verfahren nicht niedriger als fünf sein (VgV § 51 Abs. 2 Satz 1). In jedem Fall muss die vorgesehene Mindestzahl ausreichend hoch sein, sodass der Wettbewerb gewährleistet ist (VgV § 51 Abs. 2 Satz 2).

Eignung (Vergabe)

Der Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand von Eignungskriterien.

Angebotsfrist (Nichtoffenes Verfahren)

Die Angebotsfrist beim nichtoffenen Verfahren beträgt nach VgV § 16 Abs. 5 mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Der öffentliche Auftraggeber kann die Angebotsfrist gemäß VgV § 16 Absatz 5 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert (VgV § 16 Abs. 8). Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Angebotsfrist gemäß VgV § 16 Absatz 5 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, nicht unterschreiten darf (VgV § 16 Abs. 7).

Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergabeverordnung (VgV)

Siehe auch