Nichtoffenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei einem [[nichtoffenes Verfahren|nicht offenen Verfahren]] fordert der öffentliche Auftraggeber nach {{VgV 16}} Abs. 1 Satz 1 eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines [[Teilnahmewettbewerb|Teilnahmewettbewerbs]] öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben ({{VgV 16}} Abs. 1 Satz 2). Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die [[Eignung (Vergabe)|Prüfung ihrer Eignung]] ({{VgV 16}} Abs. 1 Satz 3).<noinclude>
 
Bei einem [[nichtoffenes Verfahren|nicht offenen Verfahren]] fordert der öffentliche Auftraggeber nach {{VgV 16}} Abs. 1 Satz 1 eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines [[Teilnahmewettbewerb|Teilnahmewettbewerbs]] öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben ({{VgV 16}} Abs. 1 Satz 2). Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die [[Eignung (Vergabe)|Prüfung ihrer Eignung]] ({{VgV 16}} Abs. 1 Satz 3).<noinclude>
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Version vom 14. Dezember 2020, 10:55 Uhr

Bei einem nicht offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber nach VgV § 16 Abs. 1 Satz 1 eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben (VgV § 16 Abs. 1 Satz 2). Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung (VgV § 16 Abs. 1 Satz 3).

Teilnahmefrist

Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt gemäß VgV § 16 Abs. 2 mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Teilnahmefrist unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber nach VgV § 16 Abs. 3 eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.

Eignunsprüfung

Der Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand von Eignungskriterien.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

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