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Version vom 14. Dezember 2020, 10:16 Uhr
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.<ref>GWB § 127 Abs. 1 Satz 1, UVgO § 43 Abs. 1</ref> Der Zuschlag stellt die vertragliche Annahme des Angebots des Bieters dar<ref>vgl. Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, S. 84</ref>
Wirtschaftlichstes Angebot
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.<ref>GWB § 127 Abs. 1 Satz 1; VgV § 58 Abs. 1; VOB/A § 16d Abs. 1 Nr. 4 Satz 1; VOB/A § 16d EU Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; UVgO § 43 Abs. 1</ref>
Informations- und Wartepflicht
Oberhalb der Schwellenwerte
Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, nach GWB § 134 Abs. 1 Satz 1 über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist (GWB § 134 Abs. 1 Satz 2).
Ein Vertrag darf nach GWB § 134 Abs. 2 Satz 1 erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist nach GWB § 134 Abs. 2 Satz 2 auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (GWB § 134 Abs. 2 Satz 3).
Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. (GWB § 134 Abs. 3)
Nachverhandeln
Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind bei offenem Verfahren<ref>VgV § 15 Abs. 5 Satz 2</ref>, nichtoffenem Verfahren<ref>VgV § 15 Abs. 9 </ref>, öffentlicher und beschränkter Ausschreibung unzulässig.<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 235 oben</ref>
Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 58 Abs. 1 Zuschlag und Zuschlagskriterien: Der Zuschlag wird nach Maßgabe des GWB § 127 auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
Rechtsprechung
- OLG Dresden, Beschluss vom 12.10.2016 – 16 U 91/16 - Zuschlag nach Ablauf der Bindefrist
Siehe auch
Fußnoten
<references/>