Formelle Angebotsprüfung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 7: | Zeile 7: | ||
#Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder | #Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder | ||
#nicht zugelassene Nebenangebote.<noinclude> | #nicht zugelassene Nebenangebote.<noinclude> | ||
+ | |||
+ | ==Normen== | ||
+ | ==={{VgV}}=== | ||
+ | * {{VgV 56}} Abs. 1 | ||
+ | * {{VgV 57}} | ||
+ | |||
+ | ==={{VOB/A}}=== | ||
+ | * {{VOB/A 16 EU}} | ||
+ | |||
+ | ==={{SektVO}}=== | ||
+ | * {{SektVO 51}} | ||
+ | |||
+ | ==={{KonzVgV}}=== | ||
+ | * {{KonzVgV 29}} | ||
+ | |||
+ | ==={{VSVgV}}=== | ||
+ | * {{VSVgV 31}} | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 13. Dezember 2020, 20:21 Uhr
Nach der Angebotsöffnung findet eine formelle Angebotsprüfung nach VgV § 56 Abs. 1, VgV § 57 statt. Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind nach VgV § 56 Abs. 1 auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Nach VgV § 57 Abs. 1, VOB/A § 16 EU werden Angebote von Unternehmen von der Wertung ausgeschlossen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des VgV § 53 genügen, insbesondere:
- Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
- Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
- Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
- Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind,
- Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder
- nicht zugelassene Nebenangebote.
Normen
Vergabeverordnung (VgV)
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
Sektorenverordnung (SektVO)
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
Siehe auch
Fußnoten
<references/>