Angebotsfrist (Offenes Verfahren): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 13. Dezember 2020, 12:50 Uhr
Die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) beträgt beim offenen Verfahren nach VgV § 15 Abs. 2 mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert (VgV § 15 Abs. 4). Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß VgV § 15 Absatz 2 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf (VgV § 15 Abs. 3).
Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
Die Unternehmen übermitteln im Oberschwellenbereich ihre Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote nach VgV § 53 Abs. 1 in Textform nach BGB § 126b mithilfe elektronischer Mittel gemäß VgV § 10.
Der öffentliche Auftraggeber ist nach VgV § 53 Abs. 2 Satz 1 nicht verpflichtet, die Einreichung von Angeboten mithilfe elektronischer Mittel zu verlangen, wenn auf die zur Einreichung erforderlichen elektronischen Mittel einer der in VgV § 41 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe zutrifft oder wenn zugleich physische oder maßstabsgetreue Modelle einzureichen sind, die nicht elektronisch übermittelt werden können. In diesen Fällen erfolgt die Kommunikation auf dem Postweg oder auf einem anderen geeigneten Weg oder in Kombination von postalischem oder einem anderen geeigneten Weg und Verwendung elektronischer Mittel<ref>VgV § 53 Abs. 2 Satz 2</ref>. Der öffentliche Auftraggeber gibt im Vergabevermerk die Gründe an, warum die Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel eingereicht werden können<ref>VgV § 53 Abs. 2 Satz 3</ref>.
Der öffentliche Auftraggeber prüft nach VgV § 53 Abs. 3 Satz 1, ob zu übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen. Soweit es erforderlich ist, kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote zu versehen sind mit
- einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
- einer qualifizierten elektronischen Signatur,
- einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
- einem qualifizierten elektronischen Siegel.<ref>VgV § 53 Abs. 3 Satz 2</ref>
Fristenberechnung
Die Berechnung der in der Vergabeverordnung (VgV) geregelten Fristen bestimmt sich gemäß VgV § 82 nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1–2 (DE, FR, IT, NL).
Normen
- VgV § 15 Abs. 2, 3, 4
- VgV § 20 Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung
- VgV § 53 Abs. 1 Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
- VgV § 81 Übergangsbestimmungen
- VgV § 82 Fristenberechnung