Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Unternehmen übermitteln ihre Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote nach {{VgV 53}} Abs. 1 in [[Textform]] nach {{BGB 126b}} mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10.<noinclude>
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Die Unternehmen übermitteln ihre Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote nach {{VgV 53}} Abs. 1 in [[Textform]] nach {{BGB 126b}} mithilfe elektronischer Mittel gemäß {{VgV 10}}.<noinclude>
  
 
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==Siehe auch==
 
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Version vom 13. Dezember 2020, 11:47 Uhr

Die Unternehmen übermitteln ihre Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote nach VgV § 53 Abs. 1 in Textform nach BGB § 126b mithilfe elektronischer Mittel gemäß VgV § 10.

Normen

Vergabeverordnung (VgV)

Siehe auch