Katastrophenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{GG 70}} i.V.m. {{GG 30}}: (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.  
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* {{GG 70}}: (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
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* {{GG 30}}: Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
 
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Version vom 12. Dezember 2020, 10:46 Uhr

Der Katastrophenschutz ist Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr. Er obliegt den Bundesländern.<ref>https://www.bmi.bund.de/DE/themen/bevoelkerungsschutz/zivil-und-katastrophenschutz/gefahrenabwehr-und-katastrophenschutz/gefahrenabwehr-und-katastrophenschutz-node.html</ref>

Institutionen

Technisches Hilfswerk

Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Warnsysteme

Normen

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 70: (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
  • GG Art. 30: Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
  • GG Art. 73 Nr. 1

Abgabenordnung (AO)

Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)

Publikationen

Dissertationen

Fachbücher

Ratgeber

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>