Grenzüberschreitendes Interesse: Unterschied zwischen den Versionen

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Auch Vergaben im [[Unterschwellenbereich]] unterliegen den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des {{AEUV}}, "insbesondere dem [[Transparenzgebot]], sofern an diesen Aufträgen ein eindeutiges [[grenzüberschreitendes Interesse]] besteht. Kriterien, die auf ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse hinweisen, können u. a. ein gewisses Volumen des fraglichen Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort, technischen Merkmalen des Auftrags oder Besonderheiten der betreffenden Waren sein. Ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse kann nicht hypothetisch aus bestimmten Gegebenheiten abgeleitet werden, die - abstrakt betrachtet - für ein solches Interesse sprechen könnten, sondern muss sich positiv aus einer konkreten Beurteilung der Umstände des fraglichen Auftrags ergeben."<ref>{{EuGH C-318/15}} Amtlicher Leitsatz</ref><noinclude>
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Auch Vergaben im [[Unterschwellenbereich]] unterliegen den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des [[AEUV]] ({{AEUV}}), "insbesondere dem [[Transparenzgebot]], sofern an diesen Aufträgen ein eindeutiges [[grenzüberschreitendes Interesse]] besteht. Kriterien, die auf ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse hinweisen, können u. a. ein gewisses Volumen des fraglichen Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort, technischen Merkmalen des Auftrags oder Besonderheiten der betreffenden Waren sein. Ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse kann nicht hypothetisch aus bestimmten Gegebenheiten abgeleitet werden, die - abstrakt betrachtet - für ein solches Interesse sprechen könnten, sondern muss sich positiv aus einer konkreten Beurteilung der Umstände des fraglichen Auftrags ergeben."<ref>{{EuGH C-318/15}} Amtlicher Leitsatz</ref><noinclude>
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Version vom 9. Dezember 2020, 23:54 Uhr

Auch Vergaben im Unterschwellenbereich unterliegen den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)), "insbesondere dem Transparenzgebot, sofern an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. Kriterien, die auf ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse hinweisen, können u. a. ein gewisses Volumen des fraglichen Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort, technischen Merkmalen des Auftrags oder Besonderheiten der betreffenden Waren sein. Ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse kann nicht hypothetisch aus bestimmten Gegebenheiten abgeleitet werden, die - abstrakt betrachtet - für ein solches Interesse sprechen könnten, sondern muss sich positiv aus einer konkreten Beurteilung der Umstände des fraglichen Auftrags ergeben."<ref>EuGH, Urteil vom 6.10.2016 - C-318/15 Amtlicher Leitsatz</ref>

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 30. 8. 2011 – X ZR 55/10: "Zur Beurteilung der Frage, ob an einem öffentlichen Auftrag ein grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Auftrag nach den konkreten Marktverhältnissen, das heißt mit Blick auf die angesprochenen Branchenkreise und ihre Bereitschaft, Aufträge gegebenenfalls in Anbetracht ihres Volumens und des Ortes der Auftragsdurchführung auch grenzüberschreitend auszuführen, für ausländische Anbieter interessant sein könnte."<ref>Amtlicher Leitsatz a)</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>