Anwendbare Rechtsnormen im Vergaberecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 9. Dezember 2020, 21:03 Uhr

Anwendbare Rechtsnormen im Vergaberecht.png

Völkerrecht

EU-Recht

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Richtlinien

Vergaberichtlinien
Rechtsmittelrichtlinien

(Umsetzung durch GWB § 155 ff.

Weitere Richtlinien
Außer Kraft

Verordnungen

Bundesebene

Bundesrecht

Grundgesetz (GG)
  • GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 11: Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: ... 11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
  • GG Art. 72
Bundesgesetze
Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
  • Teil 4, §§ 97 ff.
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184)

Der vierte Teil des GWB dient der vollständigen Umsetzung der geltenden europäischen Richtlinien; die GWB § 97 ff. sollen im Einklang mit dem europäischen Recht die Rechte der Beteiligten festlegen<ref>Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Rn. 2/5 (Stand: 14.09.2015); BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001- X ZB 10/01, juris Tz. 32 m. w. N.</ref>. Sofern dieser Gesetzeszweck i. S. einer dynamischen Verweisung zu verstehen ist, wären auch noch nicht umgesetzte Richtlinien, die geltendes europäisches Recht darstellen, bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen<ref>OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014 - 13 Verg 3/13</ref>.

  • GWB § 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)
  • KSG § 13 Abs. 2: Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen der Klimaschutzziele nach § 3 beigetragen werden kann. Kommen mehrere Möglichkeiten bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung in Frage, dann ist in Abwägung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug zum Zweck der Investition solchen der Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen über die gesamte Nutzungsdauer des Investitionsguts oder Beschaffungsguts zu den geringsten Kosten erreicht werden kann. Mehraufwendungen bei der Investition oder Beschaffung sollen nicht außer Verhältnis zu ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung stehen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind diese zu beachten.
Fachanwaltsordnung
Verordnungen
Vergabeverordnung (VgV)
Sektorenverordnung (SektVO)
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (VergStatVO)
Regelwerke
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
Standardleistungsbuch-Bau - Dynamische BauDaten
Standardleistungsbuch-Bau Zeitvertragsarbeiten (Z) - Dynamische BauDaten (Zeitvertragsarbeiten im Auf- und Abgebotsverfahren)
Standardleistungskatalog für den Straßen-, Brücken- und Wasserbau
Regelungen für die Elektronische Bauabrechnung
Verfahrensbeschreibungen für die Elektronische Bauabrechnung des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB)

Landesrecht Bayern

Landesgesetze Bayern

Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO)

Verordnungen Bayern

  • KommHV-Kameralistik § 31 Vergabe von Aufträgen: (1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe rechtfertigen. (2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekanntgibt.
  • KommHV-Doppik § 30 Vergabe von Aufträgen: (1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe rechtfertigen. (2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Vergabegrundsätze anzuwenden.

Bekanntmachungen Bayern

Nebenbestimmungen

Rundschreiben

Kommunale Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte

Verordnungen
KommHV-Kameralistik
KommHV-Doppik
Verwaltungsvorschriften Bayern

Fußnoten

<references/>