Umweltgesichtspunkte bei der Bestimmung des Auftragsgegenstands: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 8. Dezember 2020, 16:52 Uhr
Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen haben
- KrWG § 45
- KSG § 13 sowie die
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV-EnEff)
bereits bei der Bestimmung des Auftragsgegenstands zu beachten.
Publikationen
Fußnoten
<references/>