Ausführungsbedingungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 8. Dezember 2020, 13:23 Uhr
Normen
EU-Richtlinien
- Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie) Artikel 70
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 128 Abs. 2: Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. 3Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 61 Ausführungsbedingungen: Für den Beleg, dass die angebotene Leistung den geforderten Ausführungsbedingungen gemäß GWB § 128 Absatz 2 entspricht, gelten die VgV § 33 und VgV § 34 entsprechend.