Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen [[Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen|Gegenstand einer Lieferleistung oder wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung sind]] ([[energieverbrauchsrelevante Liefer- oder Dienstleistungen]]), sind nach {{VgV 67}} Abs. 1 die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 {{VgV 67}} zu beachten. In der [[Leistungsbeschreibung]] sollen nach {{VgV 67}} Abs. 2 im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:
+
Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen [[Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen|Gegenstand einer Lieferleistung oder wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung sind]] ([[energieverbrauchsrelevante Liefer- oder Dienstleistungen]]), sind nach {{VgV 67}} Abs. 1 die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 {{VgV 67}} zu beachten. In der [[Leistungsbeschreibung]] sollen nach {{VgV 67}} Abs. 2 im Hinblick auf die [[Energieeffizienz]] insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:
#das höchste Leistungsniveau an [[Energieeffizienz]]<ref>s.a. [[Lebenszykluskosten]]</ref> und,
+
#das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz<ref>s.a. [[Lebenszykluskosten]]</ref> und,
 
#soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.
 
#soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.
  

Version vom 8. Dezember 2020, 10:48 Uhr

Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen Gegenstand einer Lieferleistung oder wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung sind (energieverbrauchsrelevante Liefer- oder Dienstleistungen), sind nach VgV § 67 Abs. 1 die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 VgV § 67 zu beachten. In der Leistungsbeschreibung sollen nach VgV § 67 Abs. 2 im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:

  1. das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz<ref>s.a. Lebenszykluskosten</ref> und,
  2. soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.

In der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind nach VgV § 67 Abs. 3 von den Bietern folgende Informationen zu fordern:

  1. konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Waren, technischen Geräte oder Ausrüstungen unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig, und
  2. in geeigneten Fällen
a) eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder
b) die Ergebnisse einer Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.

Der öffentliche Auftraggeber darf nach Absatz 3 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern (VgV § 67 Abs.4).

Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist die anhand der Informationen nach Absatz 3 oder der Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz 4 zu ermittelnde Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen (VgV § 67 Abs.5).

Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

  • GWB § 97 Abs. 3: "Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt."

Vergabeverordnung (VgV)

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>