Drittschutz im Vergaberecht: Unterschied zwischen den Versionen
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{{KrWG 45}} "dient nicht nur dem auf den [[Umweltschutz]] und [[Ressourceneffizienz]] ausgerichtet Schutzzweck des § 1 KrWG, sondern auch dem Interesse derjenigen Unternehmen, die durch die Herstellung und Vermarktung umweltfreundlicher Erzeugnisse an der Verfolgung der Ziele der [[Kreislaufwirtschaft]] mitwirken.<ref>[https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/193/1919373.pdf Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union, BT-Drs. 19/19373], Seite 71</ref><noinclude> | {{KrWG 45}} "dient nicht nur dem auf den [[Umweltschutz]] und [[Ressourceneffizienz]] ausgerichtet Schutzzweck des § 1 KrWG, sondern auch dem Interesse derjenigen Unternehmen, die durch die Herstellung und Vermarktung umweltfreundlicher Erzeugnisse an der Verfolgung der Ziele der [[Kreislaufwirtschaft]] mitwirken.<ref>[https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/193/1919373.pdf Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union, BT-Drs. 19/19373], Seite 71</ref><noinclude> |
Version vom 7. Dezember 2020, 13:04 Uhr
Unternehmen haben nach GWB § 97 Abs. 6 Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
KrWG § 45 "dient nicht nur dem auf den Umweltschutz und Ressourceneffizienz ausgerichtet Schutzzweck des § 1 KrWG, sondern auch dem Interesse derjenigen Unternehmen, die durch die Herstellung und Vermarktung umweltfreundlicher Erzeugnisse an der Verfolgung der Ziele der Kreislaufwirtschaft mitwirken.<ref>Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union, BT-Drs. 19/19373, Seite 71</ref>
Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 97 Abs. 6: Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Fußnoten
<references/>